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Schwere Geschütze
Neue Runde im Kampf um Bobby Fischers Freilassung
23.01.2005 - In der rethorisch-juristischen Auseinandersetzung um die Freilassung von Ex-Schachweltmeister Bobby Fischer, der seit Juli letzten Jahres in einem japanischen Gefängnis festgehalten wird, fahren beide Seiten nun schwere Geschütze auf.
Am 13. Juli 2004 wurde Ex-Schachweltmeister Bobby Fischer auf dem japanischen Flughafen Tokio verhaftet. Ihm wurde vorgeworfen,  mit einem "ungültigen Reisepaß" aus Japan ausreisen zu wollen.
 

Wie die japanische Tageszeitung Mainichi Daily News am 19. Januar 2005 in einem Bericht von Ryann Connell meldet, verglich John Bosnitch, Vorsitzender des "Free Bobby Fischer" Komitees,  Japan als eine "Kolonie der USA". Ein Sprecher der US-Botschaft erklärte, daß "Japan und die USA enge Verbündete seien und extrem gute bilaterale Beziehungen pflege". Im übrigen hätten die US-Behörden mit ihren Amtskollegen in Japan und Island die Lage um Bobby Fischers Verfahren erörtert.

John Bosnitch (links) Vorsitzender eines "Free-Bobby-Fischer" Komitees, im Gespräch mit Fischers Rechtsanwältin Noriko Wanabe (Mitte)  und Masako Suzuki bei ihrer Ankunft vor dem Tokio Distrikt-Gericht.
Foto: AP / Mainichi Daily News

Bobby Fischer drohen wegen Verstößen gegen das amerikanische Embargo gegenüber dem früheren Jugoslawien eine Geld- und Haftstrafe in den USA, sollte er von Japan an die USA ausgeliefert werden. Zuvor wurde er bei einer Reise von  Japan auf die Philippinen im Flughafen von Tokio verhaftet, weil er mit angeblich ungültigem US-Reisepass unterwegs war.

Seither sitzt er im Gefängnis in Ushiku, Distrikt Ibaraki in Ost-Japan. Im Jahre 1992 hatte Ex-Weltmeister Bobby Fischer einen Schachwettkampf in Jugoslawien gegen Boris Spassky, seinem russischen Gegner beim WM-Finale 1972 in Reykjavik (Island) bestritten.

Fischer hat gegen die drohende Auslieferung Rechtsmittel eingelegt, seine US-Staatsbürgerschaft widerrufen und wartet darauf, nach Island ausreisen zu dürfen. Island hatte Bobby Fischer Aufenthaltsrechte zugesichert, wogegen sich die USA gesträubt hatten. (Siehe auch: Der Beginn der Sumo-Diplomatie - Ein neues Kapitel im Fischer Gambit)

Die Rechtsanwälte im japanischen Justizministerium äußerten sich, daß sie den vorliegenden Auslieferungsantrag der USA nicht ändern könnten. Der Sprecher der japanischen Einwanderungsbehörde, Shoichiro Okabe sagte, diese Auffassung basiert auf der japanischen Rechtsordnung, die vorschreibt, daß Auslieferungen von Personen in ihr Heimatland erfolgten, es sein denn, daß besondere Umstände dagegen sprechen. Sowohl Bobby Fischer als auch die japanischen Ministerien teilen die Auffassung, daß er ausgeliefert werden könne, jedoch wird das Empfängerland (USA oder Island) umstritten.

Bobby Fischers Rechtsanwältin Masako Suzuki hingegen führte aus, daß kein japanisches Gesetz existiere, welches Bobby Fischer hindert, in das Land seiner eigenen Entscheidung auszureisen.

Sie betonte, daß die Weigerung Japans, Fischer nach Island ausreisen zu lassen, ein klarer Verstoß gegen internationales Recht und die japanische Verfassung sei. Das Justizministerium würde somit gegen seine eigenen Gesetze verstoßen.

Zuvor bestätigte Suzuki, daß Fischers Vertreter Klage gegen den Verstoß des "Habeas Corpus Act"  erhoben hätte.

John Bosnitch betonte, Japan befinde sich im "Hochgeschwindigkeitszug auf dem Weg zur US-Kolonie".

Hintergrund:

Die englische Habeas-Corpus-Akte (lat. habeas corpus – »du mögest den Körper haben«, im Sinne von »habhaft werden«, und engl. act - "(Einzel-)Gesetz", im Deutschen ungenau mit "Akte" wiedergegeben) wurde im Jahr 1679 durch König Karl II. erlassen. Habeas Corpus gilt als eines der modernen Freiheitsrechte und ist in jeder demokratischen Verfassung verwirklicht.

Ein Untertan der englischen Krone durfte danach ohne gerichtliche Untersuchung nicht in Haft gehalten werden. Auch musste ihm der Grund der Verhaftung mitgeteilt werden. Dieses Habeas-Corpus-Recht wurde Bestandteil der Verfassung der USA. Das deutsche Grundgesetz hat das Habeas-Corpus-Recht in Artikel 104 GG, Absatz 2 und 3 festgeschrieben. Es gilt als grundrechtsgleiches Recht.

An wichtigen Neuerungen war in der Habeas-Corpus-Akte enthalten, dass ein Inhaftierter innerhalb von drei Tagen einem Richter vorgeführt werden musste, und dass er keinesfalls außer Landes verlegt werden durfte. Um der Habeas-Corpus-Akte größeres Gewicht zu verleihen, wurden Beamte für den Fall der Missachtung mit empfindlichen Geldstrafen bedroht. (Quelle: Wikipedia)

Gerhard Kenk

Published by Gerhard Kenk

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